551.1
CH-SG
Art. 5 Verordnung über das Messwesen - Leistungsvereinbarung
II. Eichmeisterinnen und Eichmeister
Art. 5 Verordnung über das Messwesen · Leistungsvereinbarung
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schliesst mit der Eichmeisterin oder dem Eichmeister eine Leistungsvereinbarung ab.
2. In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die bundesrechtlichen Kontrolltätigkeiten, für die keine Gebühren erhoben werden können und die zusätzlichen Aufgaben der Kantonseichmeisterin oder des Kantonseichmeisters geregelt.