Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 CH-SG

Art. 5 Verordnung über das Messwesen - Leistungsvereinbarung

II. Eichmeisterinnen und Eichmeister
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Art. 5 Verordnung über das Messwesen · Leistungsvereinbarung

1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit schliesst mit der Eichmeisterin oder dem Eichmeister eine Leistungsvereinbarung ab.

2. In der Leistungsvereinbarung werden insbesondere die bundesrechtlichen Kontrolltätigkeiten, für die keine Gebühren erhoben werden können und die zusätzlichen Aufgaben der Kantonseichmeisterin oder des Kantonseichmeisters geregelt.

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