551.1
CH-SG
Art. 4 Verordnung über das Messwesen - Aufgaben und Befugnisse
II. Eichmeisterinnen und Eichmeister
Art. 4 Verordnung über das Messwesen · Aufgaben und Befugnisse
1. Aufgaben und Befugnisse der Eichmeisterinnen und Eichmeister richten sich nach Art. 4 der eidgenössischen Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen vom 7. Dezember 2012.
2. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.
3. Die Übertragung von Vollzugsaufgaben einer Eichmeisterin oder eines Eichmeisters an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ist nur mit Zustimmung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit möglich.