Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.1 CH-SG

Art. 4 Verordnung über das Messwesen - Aufgaben und Befugnisse

II. Eichmeisterinnen und Eichmeister
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 4 Verordnung über das Messwesen · Aufgaben und Befugnisse

1. Aufgaben und Befugnisse der Eichmeisterinnen und Eichmeister richten sich nach Art. 4 der eidgenössischen Verordnung über die Zuständigkeiten im Messwesen vom 7. Dezember 2012.

2. Die Eichmeisterinnen und Eichmeister vertreten sich gegenseitig.

3. Die Übertragung von Vollzugsaufgaben einer Eichmeisterin oder eines Eichmeisters an eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter ist nur mit Zustimmung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit möglich.

← Art. 3 Verordnung über das Messwesen Aufsicht und Vollzug Art. 5 Verordnung über das Messwesen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →