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551.1 CH-SG

Art. 3 Verordnung über das Messwesen - Wahl

II. Eichmeisterinnen und Eichmeister
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Art. 3 Verordnung über das Messwesen · Wahl

1. Die Regierung wählt für jeden Eichkreis eine Eichmeisterin oder einen Eichmeister.

2. Die Amtsdauer der Eichmeisterinnen und Eichmeister beträgt vier Jahre. Die Regierung kann ausnahmsweise eine kürzere Amtsdauer vorsehen.

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