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551.1 CH-SG

Art. 2 Verordnung über das Messwesen - Eichkreise und Eichämter

I. Allgemeines
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Art. 2 Verordnung über das Messwesen · Eichkreise und Eichämter

1. Das Kantonsgebiet wird in die vier Eichkreise SG+1, SG+2, SG+3 und SG+4 eingeteilt.

2. Die Einteilung der Eichkreise wird im Anhang dieses Erlasses aufgeführt.

3. Für jeden Eichkreis ist ein Eichamt zuständig.

4. Das Eichamt ist die zuständige Behörde im Sinn von Art. 34 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Mengenangabe im Offenverkauf und auf Fertigpackungen vom 5. September 2012.

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