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551.1 CH-SG

Art. 10 Verordnung über das Messwesen - Entschädigung durch den Kanton

III. Entschädigung
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Art. 10 Verordnung über das Messwesen · Entschädigung durch den Kanton

1. Für bundesrechtliche Kontrolltätigkeiten, für die keine Gebühren erhoben werden können, haben die Eichmeisterinnen und Eichmeister Anspruch auf eine jährliche pauschale Entschädigung durch den Kanton.

2. Die Kantonseichmeisterin oder der Kantonseichmeister erhält für die zusätzlichen Aufgaben eine Entschädigung.

3. Die Einzelheiten dieser Entschädigungen werden in der Leistungsvereinbarung nach Art. 5 dieses Erlasses geregelt.

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