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517.11 CH-SG

Art. 7 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - b) Vollzugsbeginn

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Art. 7 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · b) Vollzugsbeginn

1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.

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