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517.11 CH-SG

Art. 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Meldung von Bussen und Gebühren

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Art. 5 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Meldung von Bussen und Gebühren

1. Behörden und Organisationen nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 melden dem kantonalen Kontrollorgan Bussen und Gebühren.

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