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Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Sanktionen bei Schwarzarbeit[[1]](#articletitle_text_fn_39886_2_1_c)

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Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Sanktionen bei Schwarzarbeit[[1]](#articletitle_text_fn_39886_2_1_c)

1. Die Regierung entscheidet über den Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens.

2. Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über die Kürzung von Finanzhilfen.

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