517.11
CH-SG
Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Sanktionen bei Schwarzarbeit[[1]](#articletitle_text_fn_39886_2_1_c)
Art. 4 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Sanktionen bei Schwarzarbeit[[1]](#articletitle_text_fn_39886_2_1_c)
1. Die Regierung entscheidet über den Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über die Kürzung von Finanzhilfen.