517.11
CH-SG
Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - Vereinbarungen über Kontrollen
Art. 3 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · Vereinbarungen über Kontrollen
1. Das kantonale Kontrollorgan kann mit paritätischen Organen Vereinbarungen über die Durchführung von Kontrollen abschliessen.