517.11
CH-SG
Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit - b) Tripartite Kommission
Art. 2 Verordnung zur Bundesgesetzgebung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit · b) Tripartite Kommission
1. Die tripartite Kommission informiert das kantonale Kontrollorgan, wenn Anhaltspunkte für Schwarzarbeit vorliegen.
2. Kantonales Kontrollorgan und tripartite Kommission tauschen die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit notwendigen Informationen aus.
3. Die tripartite Kommission berät das kantonale Kontrollorgan bei der Bestimmung der zu kontrollierenden Branchen.