Vollzugsbehörden a) Kontrollorgan
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit ist das kantonale Kontrollorgan zur Bekämpfung der Schwarzarbeit.
1. Die tripartite Kommission informiert das kantonale Kontrollorgan, wenn Anhaltspunkte für Schwarzarbeit vorliegen.
2. Kantonales Kontrollorgan und tripartite Kommission tauschen die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit notwendigen Informationen aus.
3. Die tripartite Kommission berät das kantonale Kontrollorgan bei der Bestimmung der zu kontrollierenden Branchen.
1. Das kantonale Kontrollorgan kann mit paritätischen Organen Vereinbarungen über die Durchführung von Kontrollen abschliessen.
1. Die Regierung entscheidet über den Ausschluss von künftigen Aufträgen des öffentlichen Beschaffungswesens.
2. Das Volkswirtschaftsdepartement entscheidet über die Kürzung von Finanzhilfen.
1. Behörden und Organisationen nach Art. 11 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 melden dem kantonalen Kontrollorgan Bussen und Gebühren.
1. Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2008 angewendet.