515.1
CH-SG
Art. 9 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
II. Organisation
Art. 9 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Das Einigungsamt wird aus drei ständigen Mitgliedern (Präsident und zwei Vizepräsidenten) und einem Aktuar sowie einer gleich grossen Zahl von Arbeitgebern und Arbeitnehmern als Fachbeisitzer gebildet. Der Regierungsrat kann im Bedarfsfall für die ständigen Mitglieder und den Aktuar Stellvertreter berufen.