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515.1 CH-SG

Art. 8 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Das Einigungsamt hilft auf Verlangen bei der Aufstellung oder Änderung von Gesamt- oder von Normalarbeitsverträgen (Obligationenrecht Art. 322 und 324) und steht dem Regierungsrate und seinen Departementen zur Begutachtung sozialpolitischer Fragen sowie für Erhebungen über Arbeits-, Lohn-, Lebensverhältnisse der Arbeitnehmer usw. zur Verfügung.

2. Es hält Fühlung mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

3. Der Grosse Rat kann dem Einigungsamte dauernd, der Regierungsrat vorübergehend noch andere Aufgaben, wie die Entscheidung von Streitsachen in der Arbeitslosenfürsorge, übertragen.

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