515.1
CH-SG
Art. 7 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Das Einigungsamt sammelt die Akten seiner Verhandlungen sowie alle kollektiven Abmachungen vor amtlichen oder privaten Einigungsstellen in einem Archiv und erstattet dem Regierungsrat Bericht über die Erledigung jedes Falles sowie über seine Jahrestätigkeit.
2. Es überwacht die Durchführung der unter seiner Mitwirkung abgeschlossenen Vereinbarungen und von ihm erlassenen Schiedssprüche.