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515.1 CH-SG

Art. 6 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Das Einigungsamt schreitet ein, wenn eine beteiligte Person, deren Verband oder eine Behörde es verlangt, oder von sich aus, wenn ihm eine Kollektivstreitigkeit, für die es zuständig ist, sonst bekannt wird.

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