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515.1 CH-SG

Art. 5 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Auf die Werkstätten des Bundes und der Bundesbahnen findet das Gesetz keine Anwendung; auf Betriebe des Kantons und der Gemeinden wird es nur angewandt, soweit diese gewerblichen Erwerbszwecken dienen.

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