515.1
CH-SG
Art. 5 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Auf die Werkstätten des Bundes und der Bundesbahnen findet das Gesetz keine Anwendung; auf Betriebe des Kantons und der Gemeinden wird es nur angewandt, soweit diese gewerblichen Erwerbszwecken dienen.