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515.1 CH-SG

Art. 44 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

V. Schlussbestimmungen
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Art. 44 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Das Gesetz tritt mit 1. Januar 1923 in Vollzug. Durch dasselbe wird die Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt vom 1. März 1918 aufgehoben und ersetzt.

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