515.1
CH-SG
Art. 41 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
IV. Bussen
Art. 41 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Bei Unerhebbarkeit können Geldbussen, welche nach Art. 39 ausgefällt wurden, gemäss den in der Strafgesetzgebung geltenden Grundsätzen in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.
2. Zuständig sind
a) die Staatsanwaltschaft für die Umwandlung;
b) das zuständige Departement für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.