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515.1 CH-SG

Art. 41 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

IV. Bussen
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Art. 41 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Bei Unerhebbarkeit können Geldbussen, welche nach Art. 39 ausgefällt wurden, gemäss den in der Strafgesetzgebung geltenden Grundsätzen in Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden.

2. Zuständig sind

a) die Staatsanwaltschaft für die Umwandlung;

b) das zuständige Departement für den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.

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