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515.1 CH-SG

Art. 40 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

IV. Bussen
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Art. 40 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Wenn ein von Art. 34 bis 39 betroffener Tatbestand ein im Strafgesetz vorgesehenes schweres Vergehen oder Verbrechen in sich schliesst, findet die allgemeine Strafgesetzgebung Anwendung.

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