515.1
CH-SG
Art. 39 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
IV. Bussen
Art. 39 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Auf Antrag des Einigungsamtes kann der Regierungsrat Übertretungen des Art. 34 Abs. 1 und 2 durch Streik, Sperre, Aussperrung, Boykott, Kollektivkündigungen und dergleichen mit einer Busse von Fr. 50.- bis Fr. 1000.- belegen. Für die Busse haften solidarisch der Verband und die einzelnen Beteiligten, wenn durch deren Beschlüsse die Störung der Verhandlungen des Einigungsamtes oder der Ausführung des Vergleiches oder verbindlichen Schiedsspruches veranlasst wurde.