Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.1 CH-SG

Art. 39 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

IV. Bussen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 39 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Auf Antrag des Einigungsamtes kann der Regierungsrat Übertretungen des Art. 34 Abs. 1 und 2 durch Streik, Sperre, Aussperrung, Boykott, Kollektivkündigungen und dergleichen mit einer Busse von Fr. 50.- bis Fr. 1000.- belegen. Für die Busse haften solidarisch der Verband und die einzelnen Beteiligten, wenn durch deren Beschlüsse die Störung der Verhandlungen des Einigungsamtes oder der Ausführung des Vergleiches oder verbindlichen Schiedsspruches veranlasst wurde.

← Art. 38 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt I. Allgemeine Bestimmungen Art. 40 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →