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515.1 CH-SG

Art. 38 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

IV. Bussen
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Art. 38 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Gegen die Bussenverfügungen nach Art. 36 und 37 kann innert 6 Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden.

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