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515.1 CH-SG

Art. 37 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

IV. Bussen
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Art. 37 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Das vom Regierungsrate als zuständig bezeichnete Departement kann mit einer Busse von Fr. 10.- bis Fr. 100.-, im Wiederholungsfalle bis Fr. 500.-, belegen

a) wer ohne genügenden Grund sich weigert, als Fachbeisitzer mitzuwirken;

b) wer als Mitglied des Einigungsamtes das Amtsgeheimnis verletzt;

c) wer die Beilegung einer Kollektivstreitigkeit durch das Einigungsamt absichtlich verhindert, vorbehältlich die unter Art. 34 und 39 fallenden Tatbestände.

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