515.1
CH-SG
Art. 37 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
IV. Bussen
Art. 37 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Das vom Regierungsrate als zuständig bezeichnete Departement kann mit einer Busse von Fr. 10.- bis Fr. 100.-, im Wiederholungsfalle bis Fr. 500.-, belegen
a) wer ohne genügenden Grund sich weigert, als Fachbeisitzer mitzuwirken;
b) wer als Mitglied des Einigungsamtes das Amtsgeheimnis verletzt;
c) wer die Beilegung einer Kollektivstreitigkeit durch das Einigungsamt absichtlich verhindert, vorbehältlich die unter Art. 34 und 39 fallenden Tatbestände.