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515.1 CH-SG

Art. 36 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

IV. Bussen
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Art. 36 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Das Einigungsamt kann mit Fr. 2.- bis Fr. 20.-, im Wiederholungsfalle bis Fr. 100.-, büssen, wer ohne genügenden Grund

a) der Anzeigepflicht nach Art. 19 nicht nachkommt;

b) einer Vorladung des Einigungsamtes als Parteivertreter, Zeuge oder Sachverständiger nicht oder nicht rechtzeitig entspricht; zudem sind die Kosten, welche wegen zu wenig begründeten Nichterscheinens oder ungenügender Vertretung einer Partei für den Staat und die Gegenpartei entstehen, jener zu überbinden;

c) einer Aufforderung des Einigungsamtes nach Art. 27 und 28 zur Auskunft oder Aktenvorlage nicht oder nicht prompt nachkommt;

d) die Verhandlungen des Einigungsamtes stört oder sich weigert, zu verhandeln.

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