515.1
CH-SG
Art. 36 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
IV. Bussen
Art. 36 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Das Einigungsamt kann mit Fr. 2.- bis Fr. 20.-, im Wiederholungsfalle bis Fr. 100.-, büssen, wer ohne genügenden Grund
a) der Anzeigepflicht nach Art. 19 nicht nachkommt;
b) einer Vorladung des Einigungsamtes als Parteivertreter, Zeuge oder Sachverständiger nicht oder nicht rechtzeitig entspricht; zudem sind die Kosten, welche wegen zu wenig begründeten Nichterscheinens oder ungenügender Vertretung einer Partei für den Staat und die Gegenpartei entstehen, jener zu überbinden;
c) einer Aufforderung des Einigungsamtes nach Art. 27 und 28 zur Auskunft oder Aktenvorlage nicht oder nicht prompt nachkommt;
d) die Verhandlungen des Einigungsamtes stört oder sich weigert, zu verhandeln.