515.1
CH-SG
Art. 35 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
III. Verfahren
Art. 35 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Zuwiderhandlungen gegen einen vom Einigungsamte erreichten Vergleich oder von ihm rechtsverbindlich erlassenen Schiedsspruch sind auf Verlangen einer Partei oder des Regierungsrates vom Einigungsamte zu untersuchen, und es kann hierüber auf Antrag des Einigungsamtes durch das zuständige Departement eine Publikation im Amtsblatt erfolgen.