515.1
CH-SG
Art. 34 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
III. Verfahren
Art. 34 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Solange sich das Einigungsamt mit einer Kollektivstreitigkeit beschäftigt, dürfen die Parteien keine Kampfmittel anwenden, welche geeignet sind, ihre vorherigen Beziehungen zu verschlechtern oder die Verhandlungen zu stören.
2. Ebenso ist während der Gültigkeitsdauer eines vom Einigungsamte erreichten Vergleiches oder eines verbindlichen Schiedsspruches die Anwendung aller Kampfmittel verboten.
3. Das Einigungsamt muss, wenn immer möglich, innert 14 Tagen nach Anhängigmachung einer Kollektivstreitigkeit zu einem Entscheide (Vermittlungsvorschlag, unverbindlicher oder rechtsverbindlicher Schiedsspruch) gelangen. Im Falle der Unmöglichkeit verständigt es die Parteien über die Gründe der Hinausschiebung.