Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.1 CH-SG

Art. 33 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
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Art. 33 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat. Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen für die Mitglieder des Einigungsamtes, die Stellvertreter, den Aktuar, die Zeugen und die Sachverständigen fest.

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