515.1
CH-SG
Art. 33 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
III. Verfahren
Art. 33 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Die Kosten des Verfahrens trägt der Staat. Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen für die Mitglieder des Einigungsamtes, die Stellvertreter, den Aktuar, die Zeugen und die Sachverständigen fest.