Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.1 CH-SG

Art. 32 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 32 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Gegen den Inhalt der Vermittlungsvorschläge und Schiedssprüche gibt es kein Rechtsmittel.

2. Dagegen können sich die Parteien gegen Verfügungen des Einigungsamtes, durch welche dieses Gesetz verletzt erscheint, innert drei Tagen beim Regierungsrate als Aufsichtsbehörde beschweren. Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.

← Art. 31 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt I. Allgemeine Bestimmungen Art. 33 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →