515.1
CH-SG
Art. 32 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
III. Verfahren
Art. 32 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Gegen den Inhalt der Vermittlungsvorschläge und Schiedssprüche gibt es kein Rechtsmittel.
2. Dagegen können sich die Parteien gegen Verfügungen des Einigungsamtes, durch welche dieses Gesetz verletzt erscheint, innert drei Tagen beim Regierungsrate als Aufsichtsbehörde beschweren. Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung.