Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.1 CH-SG

Art. 30 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
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Art. 30 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Nach Abschluss der Parteiverhandlungen und der Erhebungen wird vom Einigungsamt in geheimer Sitzung der Vermittlungsvorschlag oder der Schiedsspruch beraten und festgesetzt.

2. An diesen Beratungen hat die im Art. 17 festgesetzte Zahl von Mitgliedern teilzunehmen. Alle sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

3. Die Beschlüsse werden mit absolutem Mehr gefasst.

4. Der Aktuar hat beratende Stimme. Die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes, die Fachbeisitzer und der Aktuar haben über alles, was sie in den Verhandlungen, soweit diese nicht öffentlich sind, erfahren, als Amtsgeheimnis vollständiges Stillschweigen zu wahren.

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