Art. 3 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
Art. 3 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Wenn mehrere Betriebe desselben Berufes und ihre Arbeitnehmer eine freiwillige Einigungsstelle errichten, so tritt bei Kollektivstreitigkeiten diese statt der amtlichen in Tätigkeit, und zwar nach den von den Parteien festgelegten Bestimmungen. Wenn beide Parteien darin einig sind, kann auch in diesen Fällen das kantonale Einigungsamt angerufen werden.
2. Die Parteien sind verpflichtet, dem Regierungsrat ihre freiwilligen Einigungsstellen und die für diese geltenden Vorschriften anzuzeigen.
3. Jede freiwillige Einigungsstelle meldet dem kantonalen Einigungsamte sobald als möglich die Anhandnahme und die Erledigung einer Kollektivstreitigkeit. Sie ist verpflichtet, dem kantonalen Einigungsamte jede von ihr abgeschlossene kollektive Abmachung im Original oder in beglaubigter Abschrift einzusenden.