515.1
CH-SG
Art. 29 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
III. Verfahren
Art. 29 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Die Verhandlungen sind nur öffentlich, wenn das Einigungsamt auf Verlangen beider Parteien oder sonst aus wichtigen Gründen vollständige oder beschränkte Öffentlichkeit beschliesst.
2. Wenn tunlich, wird das Einigungsamt über den Verlauf der Verhandlungen öffentliche Mitteilungen machen.