Art. 28 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
Art. 28 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Sowohl im Vermittlungs- als im Schiedsverfahren kann das Einigungsamt Zeugen und Sachverständige einvernehmen, Gutachten einholen, Augenscheine anordnen, schriftliche oder mündliche Auskunft von den Parteien verlangen, Lohnlisten, Bussenverzeichnisse, Arbeitszeitkontrollen, Mitgliederlisten der beteiligten Berufsverbände, Korrespondenzen und Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis einfordern. Dieses Recht erstreckt sich aber nur soweit, als die Abklärung des im Streite liegenden Arbeitsverhältnisses es erfordert. Zur Einsicht in Bücher und andere Urkunden wird auf Verlangen einer Partei ein ständiges Mitglied des Einigungsamtes bezeichnet.
2. Auf die Zeugeneinvernahmen finden die Bestimmungen über den Zivilprozess entsprechende Anwendung.
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