515.1
CH-SG
Art. 24 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
III. Verfahren
Art. 24 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Wenn das Vermittlungsverfahren keine Verständigung herbeigeführt hat und kein Schiedsspruch verlangt wurde, entscheidet das Einigungsamt, ob der Vermittlungsvorschlag im Amtsblatt publiziert werden soll.