Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.1 CH-SG

Art. 24 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
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Art. 24 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Wenn das Vermittlungsverfahren keine Verständigung herbeigeführt hat und kein Schiedsspruch verlangt wurde, entscheidet das Einigungsamt, ob der Vermittlungsvorschlag im Amtsblatt publiziert werden soll.

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