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515.1 CH-SG

Art. 23 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
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Art. 23 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Ist der Vermittlungsversuch aussichtslos oder gescheitert, so haben sich die Parteien darüber zu erklären, ob sie sich einem Schiedsspruch unterziehen. Wenn nicht beide Parteien einen verbindlichen Schiedsspruch verlangen, so wird auf Begehren einer Partei oder des Regierungsrates ein unverbindlicher Schiedsspruch gefällt.

2. Das Einigungsamt gibt dem Regierungsrate, wenn der Vermittlungsversuch gescheitert ist und keine Partei einen Schiedsspruch verlangt, Kenntnis von der Sachlage. Schliesslich ist jeder Schiedsspruch mit Begründung den Parteien und dem Regierungsrate schriftlich mitzuteilen, und es kann derselbe auf Antrag des Einigungsamtes durch das zuständige Departement im Amtsblatt publiziert werden.

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