Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.1 CH-SG

Art. 22 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
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Art. 22 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Das Einigungsamt setzt sobald als möglich die Parteiverhandlungen an. Zuerst sucht der Präsident allein oder in Verbindung mit dem Aktuar den Streitfall beizulegen, wenn der Fall nicht sehr wichtig und ein solcher Versuch nicht zum voraus aussichtslos erscheint. Scheitert der Versuch oder ist ein solcher nicht unternommen worden, so legt der Präsident die Angelegenheit so schnell als möglich dem Einigungsamte vor. Dieses macht einen Vermittlungsversuch, soweit ein solcher vom Präsidenten nicht schon unternommen wurde.

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