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515.1 CH-SG

Art. 21 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

III. Verfahren
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Art. 21 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Der Präsident oder das vom Präsidenten mit der Leitung der Verhandlungen betraute ständige Mitglied des Einigungsamtes wird nach Eingang der Anzeige den Parteien eine kurze Frist zur allfälligen Ergänzung ihrer Anzeige über Parteien, Forderungen und Anerbietungen und zur Bezeichnung von Parteivertretern ansetzen.

2. Die Einleitung der Verhandlung unterbleibt, wenn beide Parteien schriftlich auf private Verständigungsversuche abstellen, wird aber aufgenommen, wenn die privaten Vermittlungsversuche gescheitert sind (Art. 19 Abs. 3).

3. Der Regierungsrat kann in jedem Fall das amtliche Verfahren anordnen.

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