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515.1 CH-SG

Art. 2 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Als Kollektivstreitigkeiten im Sinne dieses Gesetzes gelten Streitigkeiten zwischen wenigstens einem Inhaber eines im Kanton St.Gallen gelegenen industriellen, gewerblichen oder kaufmännischen Betriebes und mindestens fünf Arbeitnehmern über ihr Arbeitsverhältnis.

2. Kollektivstreitigkeiten zivilrechtlicher Art können vom Einigungsamt nur behandelt werden, wenn und soweit beide Parteien das Einigungsamt als Vermittlungsstelle oder als Schiedsgericht anrufen. Im übrigen bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, der Arbeitsgerichte usw. uneingeschränkt.

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