515.1
CH-SG
Art. 18 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
II. Organisation
Art. 18 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Alle Verhandlungen werden vom Präsidenten oder einem andern von ihm bezeichneten ständigen Mitglied geleitet. Der Aktuar führt das Protokoll und besorgt die ihm übertragenen weitern schriftlichen Arbeiten, wie Vorladung der Parteien, Korrespondenzen, sowie die Rechnungsführung.