Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
515.1 CH-SG

Art. 16 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

II. Organisation
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Art. 16 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Die Gemeinde, in welcher die Verhandlung stattfindet, hat hiefür geeignete Lokale unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Beleuchtung, Heizung und Bedienung zu tragen.

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