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515.1 CH-SG

Art. 10 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

II. Organisation
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Art. 10 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Die ständigen Mitglieder, der Aktuar und ihre Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Betrieben sein.

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