515.1
CH-SG
Art. 10 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
II. Organisation
Art. 10 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt
1. Die ständigen Mitglieder, der Aktuar und ihre Stellvertreter dürfen weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in wirtschaftlichen Betrieben sein.