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515.1 CH-SG

Art. 1 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Gesetz betreffend das kantonale Einigungsamt

1. Das kantonale Einigungsamt hat die Aufgabe, Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern industrieller, kaufmännischer und gewerblicher Betriebe über das Arbeitsverhältnis sowie über Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen durch Vermittlungsversuche und Schiedssprüche zu schlichten.

2. Wo in diesem Gesetz von Arbeitnehmern gesprochen wird, sind darunter solche jeder Art und jeden Geschlechts verstanden.

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