514.21
CH-SG
Art. 4 Allgemeinverbindlicherklärung der überarbeiteten Fassung vom 1. Januar 2011 des Gesamtarbeitsvertrags für die Tankstellen-Shops des Kantons St.Gallen vom 1. Juli 2004 - Geltungsdauer
Art. 4 Allgemeinverbindlicherklärung der überarbeiteten Fassung vom 1. Januar 2011 des Gesamtarbeitsvertrags für die Tankstellen-Shops des Kantons St.Gallen vom 1. Juli 2004 · Geltungsdauer
1. Antragsgemäss gilt die Verlängerung der Allgemeinverbindlicherklärung des GAV-TS-2011 samt des dazugehörigen Anhangs 1 (Mindestlöhne ab 2016) vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2019, längstens bis zum Inkrafttreten eines Gesamtarbeitsvertrags für Tankstellen-Shops in der Schweiz. Der Beschluss der Regierung tritt nach der Genehmigung durch den Bund und der anschliessenden Veröffentlichung im Amtsblatt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft (Art. 12 Abs. 2 AVEG).