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Art. 3 Allgemeinverbindlicherklärung der überarbeiteten Fassung vom 1. Januar 2011 des Gesamtarbeitsvertrags für die Tankstellen-Shops des Kantons St.Gallen vom 1. Juli 2004 - Auflagen

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Art. 3 Allgemeinverbindlicherklärung der überarbeiteten Fassung vom 1. Januar 2011 des Gesamtarbeitsvertrags für die Tankstellen-Shops des Kantons St.Gallen vom 1. Juli 2004 · Auflagen

1. Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge (Ziff. 3.3.4 GAV-TS-2011) sind dem Amt für Wirtschaft und Arbeit jährlich unaufgefordert die Abrechnungen über die vergangene Geschäftsperiode sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Den Abrechnungen ist jeweils der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Führung der entsprechenden Kasse muss nach den vom Staatssekretariat für Wirtschaft (Direktion für Arbeit) aufgestellten Grundsätzen erfolgen und über das Ende der Allgemeinverbindlicherklärung hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung pendenter oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungszeit der Allgemeinverbindlicherklärung fallen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

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