Art. 2 Allgemeinverbindlicherklärung der überarbeiteten Fassung vom 1. Januar 2011 des Gesamtarbeitsvertrags für die Tankstellen-Shops des Kantons St.Gallen vom 1. Juli 2004 - Geltungsbereich
Art. 2 Allgemeinverbindlicherklärung der überarbeiteten Fassung vom 1. Januar 2011 des Gesamtarbeitsvertrags für die Tankstellen-Shops des Kantons St.Gallen vom 1. Juli 2004 · Geltungsbereich
1. Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das gesamte Gebiet des Kantons St.Gallen.
2. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Tankstellenshops. Als Tankstellenshops gelten Verkaufsgeschäfte, die an eine Tankstelle angegliedert sind und die über das Sortiment mit Kioskartikeln und/oder Autozubehör hinaus ein Angebot mit Nonfood- und/oder Food-Artikeln, die nicht für den Verzehr vor Ort bestimmt sind, aufweisen. Ausgenommen sind Service- und Garagenbetriebsteile, auch wenn sie zum gleichen Unternehmen wie der Tankstellenshop gehören.
3. Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen gelten für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Teilzeitbeschäftigte und befristet Beschäftigte sowie Lehrlinge inbegriffen), die hauptsächlich in Tankstellenshops tätig sind. Ausgenommen sind Familienangehörige (Ehegatte, Eltern, Geschwister und direkte Nachkommen) des Betriebsinhabers.