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514.1 CH-SG

Art. 6 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

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Art. 6 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1. Diese Verordnung gelangt ab 1. Januar 1957 zur Anwendung.

2. Die Vollzugsverordnung zum Bundesbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 31. Dezember 1943 wird aufgehoben.

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