514.1
CH-SG
Art. 5 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Art. 5 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
1. Die vertragschliessenden Verbände haben nach den Weisungen des Amtes für Wirtschaft und Arbeit für die gemäss Art. 15 des Bundesgesetzes zu tragenden Kosten Vorschüsse zu leisten.
2. Nach Abschluss des Verfahrens erlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Kostenverfügung.
3. Im Einvernehmen mit den vertragschliessenden Verbänden kann über die Kosten mit einem dieser Verbände abgerechnet werden.
4. Vorschüsse können auch für die Kontrollkosten gemäss Art. 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes verlangt werden.