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514.1 CH-SG

Art. 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

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Art. 4 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1. Der Präsident des kantonalen Einigungsamtes oder sein Stellvertreter leitet in der Regel die Beratungen der unabhängigen Sachverständigen. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit hat beratende Stimme.

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