514.1
CH-SG
Art. 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Art. 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
1. Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sind übertragen
1. die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zuhanden des Departementes;[10]
2. die Aufsicht über Ausgleichskassen und andere Einrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes.[11]