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514.1 CH-SG

Art. 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

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Art. 3 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1. Dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sind übertragen

1. die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens zuhanden des Departementes;[10]

2. die Aufsicht über Ausgleichskassen und andere Einrichtungen im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes.[11]

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