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514.1 CH-SG

Art. 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

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Art. 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1. Dem Volkswirtschaftsdepartement sind übertragen

1. die Aufsicht über die Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 8 bis 11 und Art. 14 bis 18 sowie über die Massnahmen gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 des Bundesgesetzes;

2. die Veröffentlichung der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung;

3. die Bestellung unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes;

4. die Bestellung unabhängiger Kontrollorgane und die Bestimmung von Gegenstand und Umfang der Kontrollen im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes;

5. die Vernehmlassung des Kantons zu Anträgen auf Allgemeinverbindlicherklärung, über die der Bundesrat zu entscheiden hat.

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