514.1
CH-SG
Art. 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
Art. 2 Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen
1. Dem Volkswirtschaftsdepartement sind übertragen
1. die Aufsicht über die Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 8 bis 11 und Art. 14 bis 18 sowie über die Massnahmen gemäss Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 des Bundesgesetzes;
2. die Veröffentlichung der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung;
3. die Bestellung unabhängiger Sachverständiger im Sinne von Art. 11 des Bundesgesetzes;
4. die Bestellung unabhängiger Kontrollorgane und die Bestimmung von Gegenstand und Umfang der Kontrollen im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes;
5. die Vernehmlassung des Kantons zu Anträgen auf Allgemeinverbindlicherklärung, über die der Bundesrat zu entscheiden hat.