513.2
CH-SG
Art. 9 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Freizeit
IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub
Art. 9 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Freizeit
1. Die oder der Arbeitnehmende hat Anspruch auf
a) eineinhalb arbeitsfreie Tage je Woche. Kann sie oder er diese arbeitsfreien Tage nicht beziehen, werden sie ihr oder ihm spätestens innert der drei Folgemonate zusätzlich gewährt;
b) wenigstens zwei ganze arbeitsfreie Tage je Monat an einem Sonntag. Kann sie oder er diese arbeitsfreien Tage nicht beziehen, werden sie ihr oder ihm im Folgemonat zusätzlich gewährt.
2. Bei der Beanspruchung und der Gewährung der Freizeit wird auf die Bedürfnisse der Vertragsparteien angemessen Rücksicht genommen.