513.2
CH-SG
Art. 7 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende - Aus- und Weiterbildung
III. Einsatz und Weiterbildung
Art. 7 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmende · Aus- und Weiterbildung
1. Die oder der Arbeitgebende gestattet und fördert den Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung durch die Arbeitnehmende oder den Arbeitnehmenden im Rahmen des Möglichen.
2. Von der oder dem Arbeitgebenden angeordnete Kurse und Vorträge werden der oder dem Arbeitnehmenden als Arbeitszeit angerechnet. Die oder der Arbeitgebende übernimmt die Kosten vollständig.